Der Bescheid des Landratsamtes Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim vom 22.08.2025, Aktenzeichen 42-6326-0013-2018-st, sowie die geprüften Antragsunterlagen liegen ab 17.09.2025, zwei Wochen lang bis einschließlich 01.10.2025 während der allgemeinen Dienststunden bei der Verwaltungsgemeinschaft Uehlfeld, Rosenhofstraße 6, 91486 Uehlfeld (1. OG, Zimmer 6) und im Landratsamt Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim, Kon rad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d. Aisch (Zimmer A 214) zur Einsichtnahme aus. Der Bescheid, die Antragsunterlagen und dieser Bekanntmachungstext sind parallel auch auf den Internetauftritten der Gemeinde Gerhardshofen unter dem Link: https://www.gerhardshofen.de/buergerservice-politik/ver-und-entsorgung/wasser-und abwasser/ sowie auf den Internetseiten des Landkreises Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim unter folgendem Link www.kreis-nea.de/qr/27a, abrufbar. Aus technischen Gründen konnten die Prüfstempel des amtlichen Sachverständigen nicht in den digitalen Plansatz übertragen werden. Eventuelle Roteintragungen, Prüf- und Genehmigungsvermerke sind in diesen jedoch enthalten. Die vollständigen Planunterlagen liegen in Papierform für Sie zur Einsicht bereit. Der Bescheid des Landratsamtes Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim vom 22.08.2025, Aktenzeichen 42-6326-0013-2018-st, wurde dem Träger des Vorhabens zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den übrigen Betroffen als zugestellt (Art. 69 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 74 Abs. 4 Satz 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach 91522 Ansbach Haus- und Postanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in
§ 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig